veröffentlicht am 28.02.2019 von Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski
Unter welchen Voraussetzungen sind Legal Tech Anwendungen als eine Rechtsdienstleistung, die nur aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis erbracht werden darf, zu definieren?
In der Ausgabe der EWeRK 6/2018 unternimmt Prof. Dr. Schwintowski einen Versuch, softwarebasierte (Inkasso-) Dienstleistungen, auch Legal Tech genannt, von einer Rechtsdienstleistung i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG abzugrenzen. Die zentrale Frage ist, unter welchen Voraussetzungen Legal Tech-Anwendungen als Rechtsdienstleistung, die nur aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis erbracht werden dürfen, zu definieren sind.
Der Beitrag untersucht die Entstehung des Rechtsdienstleistungsgesetzes, sowie das berufsrechtliche Verbot mit Erlaubnisvorbehalt auf europäischer Ebene. Es folgt eine Abgrenzung zwischen Rechtsdienstleistungen und -produkten. Bei den letzteren handelt es sich um Produktpakete, aber keine Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, zumal eine Einzelprüfung nicht erforderlich ist. Im Rahmen einer rechtlichen Prüfung kommt der Autor zu dem Ergebnis, dass Legal Tech Anwendungen, dann wenn es sich um Rechtsprodukte handelt, den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 RDG nicht eröffnen. Die einzelnen Tatbestandvoraussetzungen einer Rechtsdienstleistung werden erörtert. Schließlich wird auch die aktuelle Diskussion in der Wissenschaft um den Verbotsbereich des § 2 Abs. 1 RDG näher beleuchtet.